Gesetz Pyrotechnik

Österreichisches Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden
(Pyrotechnikgesetz 1974)
StF: BGBl. Nr. 282/1974

Änderung
idF: BGBl. Nr. 109/1994 (NR: GP XVIII IA 625/A AB 1459 S. 151.BR: AB 4724 S. 579.)
   BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Erster Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE
Begriffsbestimmung

§ 1. Pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Unterhaltungs- oder technischen Zwecken dienende Erzeugnisse, die
Sätze (Stoffe oder Stoffgemenge) enthalten, bei deren willkürlich
ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-,
Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen
werden sollen.

Zweiter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE
Klasseneinteilung

§ 2. Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:
Klasse  I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.

Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren

§ 3. (1) Zur Klasse I gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem
Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht
mehr als 3 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse I, die einen Pfeifsatz oder die als Knallsatz
mehr als
a) 0.5 g Nitrozellulose (in Form von Kollodiumwolle oderKollodiumwatte) oder
b) 2.5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) oder
c) 7.5 mg Phosphor-Chlorat-Gemenge
oder andere als die unter a) bis c) angeführten Knallsätze enthalten,
sind verboten.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse I unterliegen, sofern sie nicht unter die
Verbote des Abs. 2 oder des vierten Abschnittes fallen, keiner
Beschränkung.

Beachte

Abs. 2 tritt hinsichtlich der Einfuhr und Überlassung pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse II am 2. Jänner 1995, im übrigen am
2. Jänner 1996 in Kraft.

Kleinfeuerwerk

§ 4. (1) Zur Klasse II gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als
3 g bis 50 g.
(2) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände der Klasse II, die einen Metallknallsatz oder einen
Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten, sind nur zulässig, wenn bei
ihrer Verwendung aus einer Entfernung von acht Metern die Lautstärke
120 dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden
Prüfzeichen versehen sind.
(3) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen Personen unter 18 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen nochverwendet werden.
(4) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II
im Ortsgebiet ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu
besorgen sind.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in
geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.

Mittelfeuerwerk

§ 5. (1) Zur Klasse III gehören pyrotechnische Gegenstände mit
einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von
mehr als 50 g bis 250 g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse III sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;
diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung
überlassen werden. Als Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung gilt
auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 2.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige
pyrotechnische Gegenstände der Klasse II verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu
erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände
   nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit
   solchen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer
   Verwendung sorgfältig verwahren werden,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten
Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß
Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden
werden.
(5) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur
Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen
(z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung,
Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu
treffen.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse III mit einer Steighöhe von mehr als 100 m
sind verboten.

Großfeuerwerk

§ 6. (1) Zur Klasse IV gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem
Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als
250 g.
(2) Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der
Klasse IV sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig;
diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung
überlassen werden.
(3) Auf Grund einer Bewilligung nach Abs. 2 dürfen auch zulässige
pyrotechnische Gegenstände der Klassen II und III verwendet werden.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu
erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie pyrotechnische Gegenstände
   nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, und                      c) nachweisen, daß sie über entsprechende Fachkenntnisse auf dem
   Gebiete der Pyrotechnik verfügen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten
Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände gewährleistet ist, daß
Sicherheitsgefährdungen und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden
werden.
(5) Als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Abs. 4 lit. c gilt
insbesondere die Vorlage einer Urkunde über die Berechtigung zur
Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder einer Bescheinigung einer
Sicherheitsbehörde darüber, daß festgestellt wurde, daß die
betreffende Person die notwendigen Fachkenntnisse für das Abbrennen
eines Großfeuerwerkes besitzt.
(6) Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen
Gegenstände im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur
Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen
(z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung,
Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Behandlung von Versagern) zu
treffen.
(7) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse IV mit einer Steighöhe von mehr als 200 m
sind verboten.

Lose pyrotechnische Sätze

§ 7. (1) Lose pyrotechnische Sätze dürfen ungeachtet ihres
Gewichtes nur Personen, die zum Besitz von pyrotechnischen
Gegenständen der Klassen III oder IV berechtigt sind, überlassen und
nur von solchen besessen und verwendet werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für Bengalfeuer und
Schellackfeuer sowie für solche losen pyrotechnischen Sätze, die zum
Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und
Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter
15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch
verwendet werden.

Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE
Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände

§ 8. (1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von
reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen sind verboten.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene reizerzeugenden
pyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder
zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt
sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und
von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände dürfen
Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder
besessen noch verwendet werden.

Pyrotechnische Signalmittel

 § 9. Pyrotechnische Signalmittel dürfen Personen unter 15 Jahren
nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

Böllerpatronen

 § 10. (1) Böllerpatronen dürfen Personen unter 18 Jahren nicht
überlassen und von diesen nicht besessen werden.
 (2) Für die Verwendung von Böllerpatronen gelten die Bestimmungen
des siebenten Abschnittes.

Hagelabwehrraketen

 § 11. (1) Die Einfuhr von Hagelabwehrraketen ist nur Personen
erlaubt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung
von pyrotechnischen Gegenständen befugt sind.
 (2) Besitz und Verwendung von Hagelabwehrraketen sind nur auf Grund
einer besonderen Bewilligung zulässig; Hagelabwehrraketen dürfen nur
dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist auf Antrag Personen zu
erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Hagelabwehrraketen nicht
   mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit solchen
   vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer
   Verwendung sorgfältig verwahren werden, und
c) einen Bedarf an Hagelabwehrraketen nachweisen, sofern unter
   Bedachtnahme auf den Ort der beabsichtigten Verwendung der
   Hagelabwehrraketen gewährleistet ist, daß
   Sicherheitsgefährdungen vermieden werden.
(4) Die Behörde hat den Ort (das Gebiet) der Verwendung der
Hagelabwehrraketen im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem
die zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen erforderlichen
Anordnungen (z. B. Art der Lagerung vor der Verwendung, Beförderung,
Vorschreibung von Sicherheitsabständen, Verwendung, Behandlung von
Versagern) zu treffen.
(5) Sofern die Beschaffung und Verteilung von Hagelabwehrraketen
durch Hagelabwehrorganisationen (z. B. Hagelabwehrgenossenschaften,
Hagelabwehrvereine) erfolgt, bedarf es zur Überlassung von
Hagelabwehrraketen an diese und zum Besitz derselben durch diese
keiner Bewilligung nach Abs. 2.
(6) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von
Hagelabwehrraketen mit einer Steighöhe von mehr als 1500 m sind
verboten.

Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr

 § 12. (1) Besitz und Verwendung von Knallraketen und Knallpatronen
zur Starenabwehr sind nur auf Grund einer besonderen Bewilligung
zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen
Bewilligung überlassen werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist auf Antrag Personen zu
erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) die Annahme rechtfertigen, daß sie Knallraketen und
   Knallpatronen zur Starenabwehr nicht mißbräuchlich oder
   leichtfertig verwenden werden, mit solchen vorsichtig und
   sachgemäß umgehen und diese bis zu ihrer Verwendung sorgfältig
   verwahren werden, und
c) einen Bedarf an Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr
   nachweisen.
(3) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallraketen
zur Starenabwehr mit einer Steighöhe von mehr als 100 m sind
verboten.

Gültigkeitsdauer der Bewilligungen

§ 13. Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 sind für die
Dauer von zehn Jahren zu erteilen.

Vierter Abschnitt
SONSTIGE VERBOTE
Nichtgewerbsmäßige Herstellung

§ 14. Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten;
ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und
Forschungszwecken.

Gemeinsame Zündung

§ 15. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nicht
anders als einzeln gezündet werden; dieses Verbot gilt nicht
hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, die auf Grund
einer Bewilligung nach § 5 Abs. 2 verwendet werden.

Widmungswidrige Verwendung

§ 16. Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verbot
Verwendung unter besonderen Umständen

§ 17. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer
Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten,
Kinder-, Alters- und Erholungsheimen ist verboten. Pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II dürfen überdies innerhalb bzw. in
unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet
werden.

Knallkorke und Stinkbomben

 § 18. Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von Knallkorken
und Stinkbomben sind verboten.

Fünfter Abschnitt
KONTROLLE DER ÜBERLASSUNG, DES ERWERBES UND DER VERWENDUNG VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN; KENNZEICHNUNG; GEBRAUCHSANWEISUNG

§ 19. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2, § 6
Abs. 2, § 11 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1 erteilt wurde, ist beim Erwerb
pyrotechnischer Gegenstände, auf die er lautet, demjenigen, der
solche Gegenstände überläßt, vorzuweisen und von diesem mit seinem
Namen, seiner Anschrift und dem Datum der Überlassung zu versehen.
Der Erwerber hat diesen Bescheid bei der Verwendung der
pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsorganen über deren Verlangen
vorzuweisen.

Kennzeichnung

§ 20. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV dürfen
nur überlassen werden, wenn darauf die Bezeichnung, die
Klassenzugehörigkeit sowie allfällige Abgabebeschränkungen an
Jugendliche in deutscher Sprache ersichtlich gemacht sind.
 (2) Lose pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände für
technische Zwecke dürfen nur überlassen werden, wenn darauf die
Bezeichnung des betreffenden Artikels in deutscher Sprache
ersichtlich gemacht ist.
 (3) Ist die Anbringung der nach den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
Angaben auf dem einzelnen Artikel nicht möglich, so sind sie auf der
kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

Gebrauchsanweisung

§ 21. Pyrotechnische Gegenstände und lose pyrotechnische Sätze
dürfen nur mit einer in deutscher Sprache verfaßten
Gebrauchsanweisung überlassen werden. Bei pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II ist die Gebrauchsanweisung auf dem
Gegenstand selbst anzubringen.

Sechster Abschnitt
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN

§ 22. (1) Die Bestimmungen des zweiten, dritten und vierten
Abschnittes finden keine Anwendung auf Organe von
Gebietskörperschaften und von Feuerwehren, soweit sie sich in
Ausübung ihres Amtes oder Dienstes mit solchen Gegenständen zu
befassen haben.
 (2) Auf das Bundesheer finden überdies die Bestimmungen des
siebenten Abschnittes keine Anwendung.

§ 23. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes gelten
nicht für die Überlassung an und den Besitz durch Personen, die nach
den gewerberechtlichen Vorschriften
a) zur Erzeugung von und zum Handel mit solchen Gegenständen,
b) zur Beförderung und Aufbewahrung von Gütern
befugt sind, sowie für die bei diesen beschäftigten Personen, soweit
dies im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlich ist.

Siebenter Abschnitt
BÖLLERSCHIESSEN
Begriffsbestimmung

§ 24. Unter Böllerschießen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das
Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung zu
verstehen.

Schießbedarf

§ 25. (1) Das Böllerschießen ist nur unter Verwendung von
Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen sowie von Sicherheitsböllern
mit einer Pappehülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7 g
Schwarzpulver enthalten und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von
mindestens 6 Sekunden aufweisen, gestattet.
(2) Die Verwendung anderer Vorrichtungen, wie Pöller
(Schießbecher), ist verboten.

Bewilligung

§ 26. (1) Das Böllerschießen ist nur auf Grund einer besonderen
Bewilligung zulässig.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen
Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf
Antrag Personen zu erteilen, die
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
b) die hiezu erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse besitzen,
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten
Böllerschießens gewährleistet ist, daß Sicherheitsgefährdungen und
unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
 (3) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im
Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von
Sicherheitsgefährdungen erforderlichen Anordnungen (z. B.
Vorschreibung von Sicherheitsabständen) zu treffen.

Achter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Besitz

§ 27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den
Besitz von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen
Sätzen gelten auch für die Innehabung derselben.

Widerruf von Bewilligungen

§ 28. Bewilligungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erteilt
wurden, sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung weggefallen sind.

Neunter Abschnitt
BEHÖRDEN UND VERFAHREN

 § 29. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese.

§ 30. Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide der Behörde
endet bei der Sicherheitsbehörde zweiter Instanz.

Zehnter Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN

§ 31. Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen
Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Bescheides verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist,
sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand
darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu
2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide
Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

§ 32. (1) Pyrotechnische Gegenstände, lose pyrotechnische Sätze und
für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand
einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung bilden, sind für
verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen
gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so ist auf den
Verfall selbständig zu erkennen, wenn im übrigen die Voraussetzungen
hiefür vorliegen.
(3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes
über.

Elfter Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
(1a) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor
dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem in Kraft.

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Inneres betraut.
 

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