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GZ: 12.006/125-111/3/04 Bundesministerium für Inneres
Gem. § 4 Abs. 5 Pyrotechnikgesetz dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden.
Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II von Personen über 18 Jahre grundsätzlich ohne weiteres erworben, besessen und verwendet werden dürfen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in geschlossenen Räumen Personen unter Anwendung des § 6 Pyrotechnikgesetz (Klasse IV-Bescheid) erlaubt werden kann. Auch der im Gegenstand befasste Amtsachverständige für das Schieß- und Sprengmittelwesen hält eine Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in geschlossenen Räumen aus sicherheitstechnischer Sicht unter bestimmten Bedingungen für vertretbar. Der Amtsachverständige führte in seinem Gutachten dazu insb. aus, dass Gegenstände der Klasse II auch in geschlossenen Räumen verwendet werden können, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Gegenstände besitzen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung (BAM) und sind von dieser in die Klasse PT1 eingestuft. Dies ist nur durch die Kennzeichnung BAM PT 1 … (laufende Nummer) gewährleistet.
2. Sie erfüllen die Bestimmungen der Anlage 1 Abs. 48 des dt. Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (siehe Beilage).
3. Verwendung in geschlossenen Räumen nur bei Vorliegen einer Bewilligung gem. § 6 (2) Pyrotechnikgesetz. 4. Entsprechend der Örtlichkeit Festlegung von Schutzabständen, Brandschutzmaßnahmen und Verhalten bei Auftreten von Versagern und Blindgängern.
Angemerkt wird, dass im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung besonderes Augenmerk auf die Verhinderung von unzumutbarer Lärmbelästigung zu legen ist. Im Hinblick auf die besondere Gefährdungslage durch pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in geschlossenen Räumen, wird weiters die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Pyrotechnik jedenfalls erforderlich sein.
Nach ho. Ansicht bedingt die Verwendung von pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II in geschlossenen Räumen eine qualifizierte Sachkenntnis, sodass eine Bewilligung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in geschlossenen Räumen unter den Voraussetzungen des § 5 PyrotechnikG (Mittelfeuerwerksbewilligung) nicht in Frage kommt.
Aufgrund der deutschen Rechtslage bedeutet
T1 bei funkensprühenden Effekten ein Satzgewicht von max. 50g und bei Blitzen eines von 15g. Alles andere fällt unter die Klasse T2.
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